.al Domain: die offizielle Länderendung Albaniens
.al ist die Länderkennung Albaniens und wurde am 21. April 1992 in die Root-Zone eingetragen. Die Vergabestelle ist weder ein Unternehmen noch eine Universität, sondern die nationale Telekommunikationsbehörde AKEP (Autoriteti i Komunikimeve Elektronike dhe Postare). Die Regeln stehen in der Verordnung Nr. 02 vom 21. Februar 2008 des AKEP-Verwaltungsrats; die heute geltende Fassung entstand durch die zum 1. November 2018 in Kraft getretenen Änderungen. Registrieren können Sie direkt bei AKEP oder über eine der akkreditierten Registrierstellen.
Für ein Unternehmen ausserhalb Albaniens zählt vor allem eines: die direkte Ebene .al steht weltweit offen. Artikel 13.1(a) gewährt das Registrierungsrecht Gewerbetreibenden mit Geschäftssitz in Albanien und in jedem anderen Staat der Welt, sofern sie nach dem Recht ihres Staates ordnungsgemäss eingetragen sind. Der folgende Buchstabe zeigt, dass das Absicht war: für com.al wiederholt derselbe Artikel diese Wendung nicht und verlangt einen Sitz in Albanien. Wer einen kommerziellen Namen sucht, nimmt also die oberste Ebene.
Auch das Verfahren ist knapp getaktet. Die Verordnung räumt AKEP und den Registrierstellen drei Arbeitstage für die Registrierung ein, gewährt einmalig weitere drei Tage zur Korrektur unvollständiger Angaben und hält den Namen währenddessen für Sie frei. Grundlage ist nicht die Prüfung von Unterlagen, sondern die Selbstauskunft: AKEP behandelt Ihre Angaben als richtig, behält sich aber jederzeit eine Überprüfung vor und kann den Namen entschädigungslos entziehen, wenn die Erklärung unrichtig war. Prüfen Sie Ihren Wunschnamen zuerst über die Domainsuche.
.AL-Domain auf einen Blick
- Vergabestelle AKEP — Behörde für elektronische Kommunikation und Post
- Eintrag in der Root-Zone 21. April 1992
- Geltende Regeln Verordnung 02/2008 in der Fassung vom 1. November 2018
- Bearbeitungsfrist Drei Arbeitstage für Registrierung, Änderung, Transfer, Löschung
- Streitbeilegung Beschwerde bei AKEP, WIPO-Schiedsverfahren oder Gericht
- Dokumentenanforderung Für die Domainregistrierung ist kein Dokument erforderlich .al
- Land Albanien
- Zeichenanzahl 3 - 63 Zeichen
- Registrierungszeitraum 1 - 10 Jahre
- Anzahl der Nameserver 2 - 10 Stück
.al-Domain-Preise – ohne versteckte Gebühren
Registrierung, Transfer und Verlängerung weisen wir einzeln aus. Der Verlängerungspreis kann vom Preis des ersten Jahres abweichen – Sie sehen beide von Anfang an.
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Neuregistrierung
$38.00 /Jahr -
Transfer
$38.00 /Jahr -
Verlängerung
$39.90 /Jahr
Bei jeder .al-Domain inklusive
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Kostenlose DNS-Verwaltung
A-, MX-, TXT- und CNAME-Einträge ändern Sie selbst im Panel – beim Umzug von Website oder Postfach warten Sie auf niemanden.
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Domain-Weiterleitung
Leiten Sie die Domain kostenlos auf Ihre bestehende Website, eine Kampagnenseite oder ein Social-Media-Profil weiter.
Lebenszyklus einer .al-Domain
Was nach dem Ablauf Tag für Tag passiert
Tag 0 ist das Ablaufdatum der DomainKurz gesagt: Bei .al legt die Registry fest, was nach dem Ablauf passiert – das unterscheidet sich von Endung zu Endung. Das Diagramm unten zeigt die Fristen, die tatsächlich für .al gelten, Tag für Tag. Eines bleibt bei jeder Endung gleich: vor dem Ablaufdatum zu verlängern ist immer der günstigste und sicherste Weg.
Domain ist registrierbar (Available)
Eine .al-Adresse in dieser Phase ist noch frei und geht an denjenigen, der zuerst registriert. Prüfen Sie Ihren Wunschnamen – ist er frei, gehört er Ihnen in wenigen Minuten.
Domain ist aktiv (Active Period)
Nach abgeschlossener Registrierung gehört die Domain Ihnen für die gewählte Laufzeit. Sie können jederzeit vor Ablauf verlängern oder die automatische Verlängerung aktivieren – dann müssen Sie das Datum nicht im Blick behalten.
Wiederherstellungsphase (Redemption Period)
Die Domain wird nach Ablauf nicht sofort freigegeben – in diesem Zeitfenster gehört sie weiterhin Ihnen und kann zurückgeholt werden. Bei manchen Endungen fällt dafür eine zusätzliche Wiederherstellungsgebühr an; günstiger ist es, rechtzeitig zu verlängern.
Domain ist wieder frei
Ist die Löschung abgeschlossen, verschwindet die Domain aus dem System und steht allen offen – begehrte Namen sind oft binnen Minuten weg. Lassen Sie die automatische Verlängerung aktiv, damit ein wichtiger Name gar nicht erst so weit kommt.
.al-Domain: Daten und Registrierungsregeln
Registrierungsbedingungen, unterstützte Funktionen und die Fristen der Registry – in einer Tabelle.
.al Domain-Registrierung
- Dokumentenanforderung Für die Domainregistrierung ist kein Dokument erforderlich .al
- Land Albanien
- Zeichenanzahl 3 - 63 Zeichen
- Registrierungszeitraum 1 - 10 Jahre
- Anzahl der Nameserver 2 - 10 Stück
.al Domain-Unterstützung
- IDN-Unterstützung Nein
- Transfer-Unterstützung Jawohl
- Unterstützung für späte Verlängerung Nein
.al Domain-Registrierzeiten
- Registrierzeiträume 2,4,6,8,10 Jahre
- Verlängerungszeiträume 2,4,6,8,10 Jahre
- Vorregistrierung 0 Tage
- Abrechnungszeitraum 1 Tage
- Abschlussfrist 1 Tage
- Fehlerfrist 1 Tage
- Zahlungsfrist 61 Tage
- Wiederherstellungsfrist 28 Tage
- Löschsperrfrist 0 Tage
- Verlängerungszeitpunkt Am selben Tag
Häufige Fragen zur .al-Domain
Die Fragen, die vor der Registrierung wirklich gestellt werden – klar beantwortet.
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Ja. Artikel 13.1(a) öffnet die direkte .al-Registrierung für Gewerbetreibende mit Geschäftssitz in Albanien und in jedem anderen Staat der Welt, sofern sie nach dem Recht ihres Staates ordnungsgemäss eingetragen sind. Für ein ausländisches Unternehmen genügt damit der eigene Handelsregistereintrag. Eine Niederlassung in Albanien, ein örtlicher Vertreter oder ein Treuhanddienst sind nicht nötig. Bei der Subzone com.al ist es anders: dort verlangt derselbe Artikel einen Sitz in Albanien.
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Die Registrierung beruht auf einer Erklärung, nicht auf einer Aktenprüfung. Artikel 4.1 hält fest, dass AKEP nach dem Grundsatz der Selbstauskunft handelt und die im Antragsformular gemachten Angaben als zutreffend behandelt; für deren Richtigkeit haftet der Antragsteller rechtlich. Das Formular verlangt von juristischen Personen und Gewerbetreibenden die Steuernummer, den Namen des gesetzlichen Vertreters und die Art des Ausweisdokuments. Belege sind nur für beschränkte Subzonen wie .gov.al, .mil.al und .edu.al zwingend. AKEP darf bei Zweifeln jederzeit nachprüfen.
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Bleibt die Zahlung aus, wird der Name zunächst 30 Kalendertage gesperrt. Artikel 25.2 hält fest, dass der Inhaber in dieser Zeit das Recht behält, den bestehenden Namen durch Zahlung wieder freizuschalten. Ist die Lage danach ungeklärt, wird der Name geschlossen; er kehrt binnen 30 Kalendertagen in den freien Status zurück und kann neu vergeben werden. Praktisch wichtig: während der Sperre löst die Adresse nicht auf — ein Rückholfenster ist also nicht dasselbe wie durchgehender Betrieb. AKEP erinnert 30 Tage vor Ablauf per E-Mail.
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Es sind zwei getrennte Vorgänge. Für den Wechsel der Registrierstelle gilt Artikel 29.3: die aufnehmende Stelle übermittelt den Antrag elektronisch an AKEP, AKEP prüft ihn und der Wechsel ist binnen fünf Arbeitstagen abgeschlossen; offene Entgelte müssen in der Regel vorher beglichen sein. Kaufmännisch wichtig ist ein Detail: der Wechsel verlängert die Laufzeit nicht, es wird also kein Jahr addiert. Der Inhaberwechsel ist ein anderer Vorgang und bedarf nach Artikel 29.1 der vorherigen Zustimmung von AKEP.
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Nein. Artikel 20.1 beschränkt die zulässigen Zeichen auf die Buchstaben A-Z, die Ziffern 0-9 und den Bindestrich. Artikel 20.2 verbietet zusätzlich vier Formen: Namen aus einem einzigen Zeichen, Namen mit Bindestrich am Anfang oder Ende, Namen über 63 Zeichen und das Muster zwei Zeichen gefolgt von zwei Bindestrichen («xy--»). Dieses letzte Verbot schliesst internationalisierte Namen aus, denn jedes Punycode-Label beginnt genau so. Ein .al-Name mit ë oder ç ist daher nicht registrierbar.
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Nein. Albanien betreibt keinen öffentlichen WHOIS-Dienst auf Port 43; die Whois-Zeile im IANA-Eintrag der Root-Zone ist leer. Die Regeln erklären das: Artikel 32.1 behandelt bei AKEP geführte Informationen und Unterlagen als ihrer Natur nach vertraulich und gibt sie an Dritte nur bei einer gesetzlichen Pflicht oder auf schriftliches Ersuchen zur Klageerhebung heraus. Artikel 32.3 ergänzt, dass AKEP das Recht des Inhabers auf Privatsphäre in jedem Fall achtet. Ein separater Privacy-Dienst ist deshalb nicht nötig.
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