.ch-Domain (Schweiz)

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WAS IST EINE .CH-DOMAIN

.ch Domain: Die offizielle Länderendung der Schweiz

.ch ist die Länderendung der Schweiz und steht seit dem 20. Mai 1987 in der Root-Zone — damit gehört sie zu den ältesten Länderendungen des Internets. Betrieben wird die Registry von der unabhängigen Stiftung Switch, dem IT-Dienstleister der Schweizer Hochschulen; diese Aufgabe nimmt sie im Auftrag der nationalen Regulierungsbehörde, des Bundesamts für Kommunikation BAKOM, wahr. Die Regeln sind kein Unternehmensvertrag, sondern die Verordnung des Bundesrates über Internet-Domains samt den technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM. Switch verkauft nicht an Endkunden — registriert wird ausschliesslich über akkreditierte Registrare.

Bei den Voraussetzungen ist .ch nahezu ein leeres Blatt: Sie müssen weder Schweizer sein noch in der Schweiz wohnen oder Ihren Firmensitz dort haben, Dokumente oder ein Treuhänder sind nicht nötig. Es gilt die zeitliche Priorität, und die Anzahl der Namen pro Inhaber ist unbegrenzt. Zwei Einschränkungen engen die Auswahl allerdings ein: Namen von Kantonen, Gemeinden und Ortschaften sind für die betroffenen Gemeinwesen reserviert, und zweibuchstabige Namen werden gar nicht verkauft — sie bleiben den Kantonen und dem Bund vorbehalten. Namen mit Umlauten und Akzenten sind seit dem 1. März 2004 möglich.

Die ungewöhnlichste Eigenschaft dieser Zone ist ihre Laufzeit: Die Registry führt kein Ablaufdatum, ein Name bleibt bei Ihnen, bis er gelöscht oder übertragen wird. Die Jahresgebühr an Ihren Registrar ist eine Abrechnungsperiode auf Anbieterebene, keine Laufzeit der Registry. Wird ein Name gelöscht, beginnt eine Übergangsfrist von vierzig Tagen; in dieser Zeit kann kein Dritter den Namen registrieren, nur der bisherige Inhaber kann ihn über einen Registrar zurückholen. Inhaberdaten wiederum erscheinen seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr in der öffentlichen Abfrage. Prüfen Sie Ihren Wunschnamen auf der Seite Domain-Check.

Die Registry führt kein Ablaufdatum: Die Geschäftsbedingungen der Schweizer Registry bezeichnen die Registrierung ausdrücklich als unbefristet: Eine .ch Domain endet nur durch Löschung oder Übertragung, ein Ablauffeld wird in den Registry-Daten gar nicht erst erzeugt. Praktisch heisst das: Die von generischen Endungen bekannte Kette «abgelaufen, Sie befinden sich in der Gnadenfrist» greift hier nicht, ein Name verfällt nicht von selbst; gelöscht wird er, wenn Ihr Registrar einen Löschauftrag erteilt. Nach der Löschung öffnet sich ein Fenster von vierzig Tagen, in dem allein der bisherige Inhaber den Namen über einen Registrar zurückholen kann. Wichtiger als ein Verlängerungskalender ist hier deshalb eine saubere Zahlungsbeziehung zum Registrar und eine aktuelle Kontaktadresse bei der Registry.
Logo der Domain-Endung .ch

.CH-Domain auf einen Blick

  • Regulierungsbehörde BAKOM — Bundesamt für Kommunikation
  • Registry-Betrieb Stiftung Switch, Zürich
  • Aufnahme in die Root-Zone 20. Mai 1987
  • Namen in der Zone 2.636.586 (Registry-Angabe, 15. Juli 2026)
  • Mit DNSSEC signierte Namen 53,2 % (Registry-Angabe, 1. August 2026)
  • Frist nach der Löschung 40 Tage, in denen nur der bisherige Inhaber zurückholen kann
  • Dokumentenanforderung Für die Domainregistrierung ist kein Dokument erforderlich .ch
  • Land Schweiz
  • Zeichenanzahl 3 - 63 Zeichen
  • Registrierungszeitraum 1 Jahre
  • Anzahl der Nameserver 1 - 13 Stück

Ähnliche Domain-Endungen

Wenn Sie denselben Namen mit mehreren Endungen registrieren, kann niemand sonst Ihre Marke belegen.

.ch-Domain-Preise – ohne versteckte Gebühren

Registrierung, Transfer und Verlängerung weisen wir einzeln aus. Der Verlängerungspreis kann vom Preis des ersten Jahres abweichen – Sie sehen beide von Anfang an.

  • Verlängerung

    $18.09 /Jahr
  • Rückgängig machen

    $64.68
  • Späte Verlängerung

    $9.98

Bei jeder .ch-Domain inklusive

  • Kostenlose DNS-Verwaltung

    A-, MX-, TXT- und CNAME-Einträge ändern Sie selbst im Panel – beim Umzug von Website oder Postfach warten Sie auf niemanden.

  • Domain-Weiterleitung

    Leiten Sie die Domain kostenlos auf Ihre bestehende Website, eine Kampagnenseite oder ein Social-Media-Profil weiter.

Lebenszyklus einer .ch-Domain

Aktive Registrierungsdauer 1 Jahre Sie wählen ihn bei der Registrierung
Wiederherstellungsfrist 40 Tage In dieser Zeit noch durch Verlängerung zurückholbar

Was nach dem Ablauf Tag für Tag passiert

Tag 0 ist das Ablaufdatum der Domain

Kurz gesagt: Bei .ch legt die Registry fest, was nach dem Ablauf passiert – das unterscheidet sich von Endung zu Endung. Das Diagramm unten zeigt die Fristen, die tatsächlich für .ch gelten, Tag für Tag. Eines bleibt bei jeder Endung gleich: vor dem Ablaufdatum zu verlängern ist immer der günstigste und sicherste Weg.

Was nach dem Ablauf Tag für Tag passiert Lebenszyklus-Diagramm für .ch, von links nach rechts: Zuerst ist der Name frei; nach der Registrierung gehört er Ihnen für die gewählte Laufzeit, Website und E-Mail laufen; Tag 0 ist das Ablaufdatum. Danach folgen: Wiederherstellung (40 Tage). Am Ende von Tag 40 ist der Name wieder für jeden frei. Verlängerung möglich Rückholung möglich Für alle frei Frei Registriert 1 Jahre Wiederherstellung 40 Tage Wieder frei ABLAUF Tag 0 Ablaufdatum Tag 40 Name wird frei Website und E-Mail laufen Abgelaufen – Sie müssen sie zurückholen
Wischen Sie zur Seite, um die ganze Zeitleiste zu sehen

Domain ist registrierbar (Available)

Unbefristet

Eine .ch-Adresse in dieser Phase ist noch frei und geht an denjenigen, der zuerst registriert. Prüfen Sie Ihren Wunschnamen – ist er frei, gehört er Ihnen in wenigen Minuten.

Domain ist aktiv (Active Period)

1 Jahre

Nach abgeschlossener Registrierung gehört die Domain Ihnen für die gewählte Laufzeit. Sie können jederzeit vor Ablauf verlängern oder die automatische Verlängerung aktivieren – dann müssen Sie das Datum nicht im Blick behalten.

Wiederherstellungsphase (Redemption Period)

Tag 0 – 40

Die Domain wird nach Ablauf nicht sofort freigegeben – in diesem Zeitfenster gehört sie weiterhin Ihnen und kann zurückgeholt werden. Bei manchen Endungen fällt dafür eine zusätzliche Wiederherstellungsgebühr an; günstiger ist es, rechtzeitig zu verlängern.

Domain ist wieder frei

Ab Tag 40

Ist die Löschung abgeschlossen, verschwindet die Domain aus dem System und steht allen offen – begehrte Namen sind oft binnen Minuten weg. Lassen Sie die automatische Verlängerung aktiv, damit ein wichtiger Name gar nicht erst so weit kommt.

.ch-Domain: Daten und Registrierungsregeln

Registrierungsbedingungen, unterstützte Funktionen und die Fristen der Registry – in einer Tabelle.

.ch Domain-Registrierung

  • Dokumentenanforderung Für die Domainregistrierung ist kein Dokument erforderlich .ch
  • Land Schweiz
  • Zeichenanzahl 3 - 63 Zeichen
  • Registrierungszeitraum 1 Jahre
  • Anzahl der Nameserver 1 - 13 Stück

.ch Domain-Unterstützung

  • IDN-Unterstützung Nein
  • Transfer-Unterstützung Jawohl
  • Unterstützung für späte Verlängerung Jawohl

Häufige Fragen zur .ch-Domain

Die Fragen, die vor der Registrierung wirklich gestellt werden – klar beantwortet.

  • Nein. Die Verordnung hält fest, dass .ch Namen «jeder natürlichen und juristischen Person» zugeteilt werden können, und die Registry beantwortet die Frage ebenso deutlich: Sie können registrieren, ohne Schweizer zu sein, ohne in der Schweiz zu wohnen und ohne Firmensitz dort. Eine in der Türkei ansässige Firma, ein Einzelunternehmen und eine Privatperson registrieren zu identischen Bedingungen; eine lokale Adresse, ein Zustellungsbevollmächtigter oder ein Treuhänder sind nicht nötig, Dokumente werden nicht verlangt. Auch die Zahl der Namen pro Inhaber ist unbegrenzt. Die Priorität richtet sich rein nach der Zeit: Treffen mehrere gültige Anträge ein, reiht das System der Registry sie nach Eingang und teilt dem ersten zu.

  • Auf Registry-Ebene gibt es keine Laufzeit. Die einschlägige Bestimmung der Geschäftsbedingungen bezeichnet die Registrierung als unbefristet und lässt den Namen nur durch Löschung oder Übertragung enden; ein Ablauffeld wird in den Registry-Daten gar nicht erzeugt. Die Jahresperiode, die Sie bei Ihrem Registrar sehen, ist eine Abrechnungsperiode auf Anbieterebene und keine Regel der Registry. Der praktische Unterschied ist erheblich: Die von generischen Endungen bekannte Kette aus Ablauf, Gnadenfrist und Redemption existiert hier nicht. Gelöscht wird ein Name, wenn Ihr Registrar den Löschauftrag erteilt — zu verfolgen ist also nicht ein Ablaufdatum, sondern Ihre Zahlungsbeziehung zum Anbieter.

  • Drei Zeichen. Die Verordnung verlangt, dass der Name beziehungsweise sein Punycode-Pendant aus «3 bis 63 Zeichen» besteht, und die Geschäftsbedingungen der Registry werten weniger als drei oder mehr als dreiundsechzig Zeichen als direkten Ablehnungsgrund. Zweibuchstabige Namen sind weder frei noch käuflich: Sämtliche zweizeichigen Namen sind reserviert und gehen ausschliesslich an Gemeinwesen — ch.ch an den Bund, die sechsundzwanzig Kantonskürzel von ag.ch bis zh.ch an die Kantone, einige weitere an die betroffenen Gemeinden. Die Obergrenze von dreiundsechzig gilt für die Punycode-Form, bei Namen mit Akzenten bleiben also weniger sichtbare Zeichen.

  • Ja, seit dem 1. März 2004. Die technischen Vorschriften des BAKOM zählen die zulässigen Zeichen einzeln auf: a–z, 0–9, den Bindestrich und zweiunddreissig akzentuierte lateinische Buchstaben wie ä, ö, ü, é, à und ç. Der Name gelangt in Punycode-Form ins DNS: Aus bücher.ch wird in der Zonendatei xn--bcher-kva.ch. Kaufmännisch wichtig ist eine Einschränkung: Die akzentuierte und die nicht akzentuierte Form sind zwei verschiedene Namen und werden nicht automatisch gemeinsam vergeben — wollen Sie beide, müssen Sie beide registrieren. Eine Gewähr für die Funktion in jedem Browser oder Mailprogramm gibt die Registry nicht.

  • Ja, innerhalb von vierzig Tagen. Mit der Löschung tritt der Name in eine Übergangsfrist von vierzig Tagen ein, in der ihn kein Dritter registrieren kann, während Ihr Registrar ihn auf Antrag wieder für Sie registrieren darf. Die Verordnung setzt dieselbe Frist als Quarantäne und verlangt, dass der Name in dieser Zeit dem bisherigen Inhaber auf dessen Wunsch erneut zugeteilt wird. Nach Ablauf des vierzigsten Tages ist der Name frei und für jeden registrierbar. Ein Sonderfall: Geht Ihr Registrar in Konkurs oder endet sein Vertrag, haben Sie neunzig Tage Zeit, die Verwaltung zu einem anderen Registrar zu verschieben.

  • Nein. Seit der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung werden persönliche Angaben der Inhaber wie Name und Postadresse nicht mehr im öffentlichen Abfragedienst veröffentlicht. Sichtbar bleibt eine kurze Liste: der Name selbst und seine Punycode-Form, die Nameserver, die Angabe, ob der Name mit DNSSEC geschützt ist, das Datum der ersten Zuteilung sowie die Angaben des verwaltenden Registrars. Inhaberdaten erhalten nur Personen, die ein überwiegendes berechtigtes Interesse glaubhaft machen; jeder Fall wird einzeln beurteilt. Was zu Ihrem Namen erscheint, prüfen Sie auf der Seite Whois-Suche.

  • Verwechseln Sie die beiden Vorgänge nicht. Für den Registrarwechsel fordern Sie beim bisherigen Anbieter den Transfercode (Auth-Code) an und übergeben ihn dem neuen; der Inhaber bleibt derselbe, und da die Registrierung unbefristet ist, verlieren Sie keine Tage. Der Inhaberwechsel ist ein eigenes Verfahren: Der bisherige Inhaber stellt über den verwaltenden Registrar einen Übertragungsantrag, und der neue Inhaber muss die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllen. Zusätzlich muss die Registry übertragen, wenn ein in der Schweiz vollstreckbarer Gerichts-, Schiedsgerichts- oder Behördenentscheid vorgelegt wird. Starten können Sie auf der Seite Domain-Transfer.

  • Ja — und zwar obwohl bei der Registrierung keinerlei örtlicher Bezug verlangt wird. Die einschlägige Bestimmung regelt folgenden Fall: Verlangt es eine zuständige Schweizer Behörde, fordert die Registry jeden Inhaber ohne gültige Schweizer Korrespondenzadresse auf, innerhalb von dreissig Tagen eine solche zu benennen und seine Identität zu belegen. Kommt der Inhaber dem nicht rechtzeitig nach, widerruft die Registry den Namen und teilt dies der ersuchenden Behörde mit. Dieselbe Logik gilt im Rechtsmittelweg: Wer im Ausland ansässig ist und gegen eine Verweigerung oder einen Widerruf eine Verfügung der Behörde verlangt, muss eine gültige Schweizer Korrespondenzadresse angeben.

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