.com.ss Domain: Die Geschäftsendung des Südsudan
.com.ss ist der kommerzielle Namensraum unterhalb von .ss, der Länderendung des Südsudan, und ist nach Beschreibung der Registry für Unternehmen vorgesehen. Verwaltet wird die Endung von der staatlichen Regulierungsbehörde des Landes, der National Communication Authority; den Registry-Betrieb führt die dort angesiedelte Einheit ssNIC von Juba aus. Einen privaten Betreiber gibt es hier nicht — dieselbe Behörde setzt die Regeln und betreibt die Zone. Der Südsudan wurde 2011 unabhängig, .ss kam am 31. August desselben Jahres in die Root-Zone, für die Allgemeinheit geöffnet wurde die Endung jedoch erst am 1. November 2024. Registriert wird ausschließlich über akkreditierte Registrare.
Bei den Voraussetzungen ist .com.ss offener als erwartet: Die Regeln halten fest, dass ein Antragsteller in jeder beliebigen Rechtsordnung ansässig sein darf, und die Registry schreibt auf ihrer eigenen Seite, dass weder eine Gewerbeerlaubnis noch ein Sitz im Land verlangt wird. Für ein Unternehmen aus dem Ausland gelten dieselben Bedingungen, und für .com.ss sind keine Nachweise einzureichen. Die Regeln zur Namensbildung sind dagegen eng: Zugelassen sind nur lateinische Buchstaben und Ziffern, Namen mit Bindestrich lassen sich nicht registrieren, und lokale Schriften werden nicht unterstützt. Landes-, Bundesstaats-, Bezirks- und Städtenamen stehen auf der Reservierungsliste.
Die Kette nach dem Ablauf sollten Sie hier vorher kennen, denn sie ist lang und zweistufig. Bleibt die Zahlung aus, wird der Name gesperrt und tritt in eine neunzigtägige Redemption-Phase ein; dabei verschwindet er aus der Zonendatei, Website und E-Mail funktionieren also nicht mehr. Danach folgt eine zweite Haltefrist von neunzig Tagen, und in dieser Phase kostet die Rückholung eine Verlängerungsgebühr über drei Jahre. Nach insgesamt hundertachtzig Tagen wird der Name für jeden frei. Prüfen Sie Ihren Wunschnamen auf der .com.ss Domain-Suchseite.
.COM.SS-Domain auf einen Blick
- Zuständige Behörde National Communication Authority — Einheit ssNIC, Juba
- Aufnahme in die Root-Zone 31. August 2011
- Öffnung für die Allgemeinheit 1. November 2024
- Registrierte Namen Über 500 in .ss insgesamt (Registry-Angabe, gemessen 2026)
- Frist nach Ablauf 90 Tage Redemption plus 90 Tage Haltefrist, zusammen 180
- Geltende Regelung ssNIC ccTLD-Richtlinien (2024)
- Dokumentenanforderung Für die Domainregistrierung ist kein Dokument erforderlich .com.ss
- Land Südsudan
- Zeichenanzahl 3 - 63 Zeichen
- Registrierungszeitraum 1 - 10 Jahre
- Anzahl der Nameserver 2 - 10 Stück
.com.ss-Domain-Preise – ohne versteckte Gebühren
Registrierung, Transfer und Verlängerung weisen wir einzeln aus. Der Verlängerungspreis kann vom Preis des ersten Jahres abweichen – Sie sehen beide von Anfang an.
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Neuregistrierung
$79.90 / Jahre -
Transfer
$79.99 / Jahre -
Verlängerung
$87.98 / Jahre -
Rückgängig machen
$79.90
Bei jeder .com.ss-Domain inklusive
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Kostenlose DNS-Verwaltung
A-, MX-, TXT- und CNAME-Einträge ändern Sie selbst im Panel – beim Umzug von Website oder Postfach warten Sie auf niemanden.
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Domain-Sperre
Solange die Sperre aktiv ist, kann Ihre Domain ohne Ihre Freigabe zu keinem anderen Anbieter umziehen.
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Domain-Weiterleitung
Leiten Sie die Domain kostenlos auf Ihre bestehende Website, eine Kampagnenseite oder ein Social-Media-Profil weiter.
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Kostenloser WHOIS-Schutz
Name, Adresse und Telefonnummer erscheinen nicht im öffentlichen WHOIS – das reduziert Spam und betrügerische Anrufe.
.com.ss-Domain: Daten und Registrierungsregeln
Registrierungsbedingungen, unterstützte Funktionen und die Fristen der Registry – in einer Tabelle.
.com.ss Domain-Registrierung
- Dokumentenanforderung Für die Domainregistrierung ist kein Dokument erforderlich .com.ss
- Land Südsudan
- Zeichenanzahl 3 - 63 Zeichen
- Registrierungszeitraum 1 - 10 Jahre
- Anzahl der Nameserver 2 - 10 Stück
.com.ss Domain-Unterstützung
- IDN-Unterstützung Nein
- Transfer-Unterstützung Jawohl
- Unterstützung für späte Verlängerung Jawohl
Häufige Fragen zur .com.ss-Domain
Die Fragen, die vor der Registrierung wirklich gestellt werden – klar beantwortet.
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Nein. Die Registrierungsrichtlinie der Registry klärt das in einem Satz: Ein Antragsteller darf in jeder beliebigen Rechtsordnung ansässig sein. Auf ihrer eigenen Seite hält die Registry zudem fest, dass weder eine Gewerbeerlaubnis noch ein Sitz im Land verlangt wird und internationale Unternehmen diese Namen erwerben können. Eine im Ausland eingetragene Firma, eine ausländische Organisation und ein lokales Unternehmen unterliegen denselben Bedingungen; eine örtliche Adresse, ein Zustellungsbevollmächtigter oder ein Treuhänder sind nicht nötig. Die Registry beschreibt den Raum zwar als für Unternehmen gedacht, prüft das bei der Registrierung aber nicht anhand von Nachweisen.
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Nein. Die Registry knüpft eine Nachweispflicht nur an drei Räume: gov.ss für staatliche Stellen, edu.ss für Hochschulen und sch.ss für Schulen. Dort erzeugt ein Antrag ein Ticket, und der Name wird erst veröffentlicht, wenn dieses Ticket geschlossen ist. .com.ss steht nicht auf dieser Liste, es gibt also weder einen Nachweisschritt noch eine Wartezeit auf eine Freigabe. Die einzige Ausnahme war die Markenvorrangphase im Sommer 2024, in der Rechteinhaber eine Registrierungsurkunde oder ein unterzeichnetes Anschreiben auf Briefpapier vorlegen mussten. Diese Phase ist beendet; die reguläre Registrierung von .com.ss verlangt keine Unterlagen.
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Nein. Die Registrierungsrichtlinie definiert den zulässigen Zeichensatz ausschließlich als Buchstaben und Ziffern, und die Label-Anforderungen der Startphasen-Richtlinie sagen es ausdrücklich: Der Name darf keine Bindestriche enthalten. Das weicht von den meisten gewohnten Endungen ab, bei denen Bindestriche üblicherweise erlaubt sind. Die Folge ist unmittelbar: Wollten Sie eine zweiteilige Marke mit Bindestrich zwischen den Wörtern registrieren, kann dieser Name in dieser Zone nicht existieren, und Sie müssen die Wörter zusammenschreiben. Ebenso eng ist es bei der Schrift, denn lokale Alphabete werden nicht unterstützt und nur lateinische Buchstaben und Ziffern akzeptiert.
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Sie haben hundertachtzig Tage, verteilt auf zwei Stufen. Die Verlängerungsrechnung geht drei Monate vor Ablauf heraus; bleibt die Zahlung aus, wird der Name gesperrt und tritt in eine neunzigtägige Redemption-Phase ein. In dieser Zeit wird er aus der Zonendatei entfernt, Website und E-Mail funktionieren also nicht mehr. Es folgt eine weitere Haltefrist von neunzig Tagen, in der der Name gesperrt ist; die Rückholung kostet dann eine Verlängerungsgebühr über drei Jahre. Nach hundertachtzig Tagen fällt der Name zurück in den Pool. Eine Wiederherstellung kann nur der zuständige Registrar auslösen, nicht die Registry selbst.
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Das hängt von der Art des Inhabers ab. Die Whois- und Datenschutzrichtlinie der Registry kennt zwei Regime. Ist der Inhaber eine juristische Person, veröffentlicht die Registry Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und den technischen Ansprechpartner. Ist der Inhaber eine natürliche Person, beschränken sich die veröffentlichten Kontaktdaten allein auf die E-Mail-Adresse; Registrare müssen Privatpersonen zudem darauf hinweisen, dass sie statt einer persönlichen eine eigene funktionale E-Mail-Adresse zur Veröffentlichung nutzen können. Ein käufliches Privacy-Produkt gibt es nicht. Prüfen können Sie das auf der Seite Whois-Suche.
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Der Registrarwechsel ist ausdrücklich erlaubt. Die Richtlinie der Registry hält fest, dass Inhaber ihre Namen zu einem Registrar ihrer Wahl übertragen dürfen, und überlässt das Verfahren bewusst diesem Registrar; ein eigenes Verfahren mit Autorisierungscode veröffentlicht die Registry nicht, Sie wickeln den Vorgang also mit Ihrem Anbieter ab. Ein Detail ist praktisch wichtig: Ist ein Name abgelaufen und gesperrt, sperrt die Registry Transfer und Aktualisierung, ein überfälliger Name muss also zuerst verlängert und dann übertragen werden. Für den Inhaberwechsel gibt es ebenfalls kein veröffentlichtes Verfahren. Starten können Sie auf der Seite Domain-Transfer.
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Nicht über die von generischen Endungen bekannte UDRP, sondern über die eigene Streitbeilegungsrichtlinie der Registry. Das Verfahren läuft zweistufig: Zuerst wird mediiert, und führt die Mediation binnen fünfzehn Tagen zu keiner Lösung, wählt der Beschwerdeführer einen von der Registry akkreditierten Anbieter, und die Sache geht vor ein Schiedsgericht mit einem oder drei Schiedsrichtern. Maßstab ist, ob der Name in einer Weise registriert oder genutzt wurde, die die Rechte des Beschwerdeführers unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt. Gegen Entscheidungen ist die Berufung an ein Dreiergremium möglich. Der Rechtsweg bleibt offen: Registrierung und Nutzung unterliegen dem Recht des Südsudan.
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